Die Qualifikation der culpa in contrahendo (c.i.c.) ist umstritten sowohl
im deutschen Recht als auch im internationalen Recht. Während nach einer
Ansicht die c.i.c. als vertraglich qualifiziert werden soll1
, dagegen
qualifiziert andere Meinung die deliktisch2
. Drittens wird vertreten, dass eine
vertragliche Qualifikation nur denkbar ist, sollte zwischen den Parteien
schon ein Vertrag geschlossen worden sein3
. Letztendlich wird von einer
vermittelnden Meinung vorgetragen, Nr. 1 sei bei Verletzung von
Aufklärungs-und Beratungspflichten, Nr. 3 wiederrum bei der Verletzung
von Verkehrs- und Schutzpflichten einschlägig4
. Die Diskussionbezüglich
der Qualifikation der c.i.c.besteht nicht nur im Sachrecht sondern auch in der
Zuständigkeit.
Primary Language | English |
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Journal Section | Research Article |
Authors | |
Publication Date | July 1, 2014 |
Published in Issue | Year 2014 Cilt 16 Özel Sayı |
Dokuz Eylül Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi
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